Sitzung: 25.11.2014 Verwaltungsrat TBS
Beschluss: Vorberatung - Kenntnis genommen und weiter
Mit Bezug auf das Schreiben eines Schwelmer Bürgers an verschiedene Fraktionen beschreibt der Vorstand das Verfahren zur Rückerstattung von Straßenreinigungs-gebühren im Fall von baustellenbedingten Leistungsausfällen. Rechtsgrundlage ist hierbei § 8 Abs. 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung. Danach besteht ein Anspruch auf Gebührenerstattung bei einem erheblichen Ausbleiben oder einem erheblichen Mangel der Straßenreinigung.
Bei
einem Ausbleiben der turnusmäßigen Straßenreinigung auf der gesamten Straße bis
zu 4 mal im Jahr bzw. infolge von Witterung und Feiertagen, besteht kein
Anspruch auf Gebührenminderung. Das gleiche gilt bei unerheblichen Mängeln
insbesondere wegen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten
nur auf einem Teilstück der Straße. Ein erheblicher
Mangel liegt gemäß oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl.
Driehaus Rd.Nr 471) dann vor: “Wenn eine Baustelle die Reinigung der Hälfte der
Straße über mehr als 4 bis 6 mal im Jahr verhindert, dürfte eine Minderung der
Gebühren aller Anlieger der Straße angezeigt sein.”
Ein Erstattungsanspruch ist gemäß Satzung vom Gebührenpflichtigen schriftlich
zu beantragen und zwar spätestens bis zum Ablauf der Klagesfrist des folgenden
Gebühren-Jahresbescheides.
Hinweis: Herr Kick regt an, die Bürger über diesen Sachverhalt grundsätzlich zu
informieren, da die Regelungen der Satzung wahrscheinlich nicht bekannt sind.