Beschluss: Vorberatung - Kenntnis genommen und weiter

Mit Bezug auf das Schreiben eines Schwelmer Bürgers an verschiedene Fraktionen beschreibt der Vorstand das Verfahren zur Rückerstattung von Straßenreinigungs-gebühren im Fall von baustellenbedingten Leistungsausfällen. Rechtsgrundlage ist hierbei § 8 Abs. 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung. Danach besteht ein Anspruch auf Gebührenerstattung bei einem erheblichen Ausbleiben oder einem erheblichen Mangel der Straßenreinigung.

Bei einem Ausbleiben der turnusmäßigen Straßenreinigung auf der gesamten Straße bis zu 4 mal im Jahr bzw. infolge von Witterung und Feiertagen, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das gleiche gilt bei unerheblichen Mängeln insbesondere wegen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße.  Ein erheblicher Mangel liegt gemäß oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Driehaus Rd.Nr 471) dann vor: “Wenn eine Baustelle die Reinigung der Hälfte der Straße über mehr als 4 bis 6 mal im Jahr verhindert, dürfte eine Minderung der Gebühren aller Anlieger der Straße angezeigt sein.”

Ein Erstattungsanspruch ist gemäß Satzung vom Gebührenpflichtigen schriftlich zu beantragen und zwar spätestens bis zum Ablauf der Klagesfrist des folgenden Gebühren-Jahresbescheides.

Hinweis: Herr Kick regt an, die Bürger über diesen Sachverhalt grundsätzlich zu informieren, da die Regelungen der Satzung wahrscheinlich nicht bekannt sind.